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FAQ

Wichtige Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie kann ich das erste Anwaltsgespräch gut vorbereiten und effektiv nutzen?

Damit Ihre Fragen alle zufriedenstellend beantwortet, die streitgegenständlichen Dokumente und Verträge richtig geprüft und korrekte Problemlösungen aufgezeigt werden können, sollten Sie zuerst einen Gesprächstermin mit mir vereinbaren und kurz mitteilen, für welche Angelegenheit Handlungsbedarf besteht und was ich für Sie tun kann.

Sind Fristen für eine Reaktion oder ein Tätigwerden einzuhalten, sollten Sie darauf hinweisen und um einen möglichst kurzfristigen Termin bitten.

Zur Vorbereitung des ersten Anwaltsgespräches können Sie kurz, ggf. in Stichpunkten, alles notieren, was Sie mit mir besprechen möchten und welcher Sachverhalt dem zugrunde liegt.

Ferner sollten Sie zu dem Gesprächstermin Folgendes mitbringen:

  • Ihre persönlichen Daten (Telefonnummer, Adresse, Bankverbindung, …)
  • die Adresse und ggf. weitere Daten des „Gegners“
  • alle Unterlagen, die Ihr Anliegen betreffen und damit zusammen hängen und
  • Daten der Rechtsschutzversicherung (ggf. Kopie des Versicherungsvertrages, aus dem sich Ihre Mitgliedsnummer, Name und Adresse der Versicherung sowie der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Allgemeinen Bedingungen Ihrer Versicherung (ARB) ergibt).

Wie und wann ist die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt zu vergüten?

Jede anwaltliche Tätigkeit ist zu vergüten. Einzelheiten dazu sind in § 612 BGB, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung ist zunächst immer der Mandant als Auftraggeber.

Die Vergütung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes ist bei Wertgebühren (z. B. im Zivil- und Verwaltungsrecht) anhand des konkreten Gegenstandswertes nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen (§ 13 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt kann nach § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss fordern. Dies kann u. U. auch für Sie vorteilhaft sein, wenn dadurch die anwaltliche Tätigkeit mit Teilzahlungen und in gewissen Zeitabständen vergütet wird.

Bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann mit mir zur Begleichung meiner Vergütungsforderungen auch eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird die gegnerische Partei in der Regel nach den §§ 91ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet, wenn Sie den Prozess mit anwaltlicher Hilfe gewinnen.

Auch bei der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit kann vom Gegner die Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung verlangt werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein Verzug des Gegners vorliegt oder wenn, wie z. B. bei einem Verkehrsunfall, der Ersatz eines Schadens, den der Gegner verursacht hat, gefordert wird.

Ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vorteilhaft?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird meine Vergütung bei erteilter Kostendeckungszusage von der Versicherung übernommen. Daher beantrage ich für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung diese Kostendeckungszusage, bevor ich mit der Mandatsbearbeitung beginne.

So kann vermieden werden, dass die Versicherung eine Übernahme meiner Vergütung wegen ungünstiger bzw. nicht eindeutiger Formulierungen, falscher Anwendung der oft sehr komplizierten und verschiedenen Rechtsschutzbedingungen (ARB) auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt oder wegen Annahme einer ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnt.

Außerdem erhalte ich für Sie eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme durch die Versicherung, so dass dann ein Kostenrisiko für Sie ausgeschlossen werden kann.


Einkommenserklärung für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beantragung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Wenn ich für Sie in einer gerichtlichen Auseinandersetzung tätig werden soll und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten dieses Prozesses zu tragen, müssen Sie dennoch nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Ich kann dann für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. In Ehe- und Familienstreitsachen wird diese Unterstützung als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und können die Prozesskosten von Ihnen nicht aufgebracht werden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit rechtshängig ist, durch Beschluss, dass Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und dass ich Ihnen als Rechtsanwältin beigeordnet werde. Dann übernimmt die Staatskasse meine Vergütung und Sie sind von der Zahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit.

Verfügen Sie über so viel Einkommen, dass ein Teil davon nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzen ist, kann das Gericht anordnen, dass diese Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht, das Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, kann diese Entscheidung bis zu vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens überprüfen und ggf. abändern.


Vollmachten

Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Füllen Sie die Vollmacht, mit der Sie mich beauftragen möchten, aus und bringen diese zum ersten Termin mit oder senden mir diese zu.

Vertretungsauftrag

Mit dieser Vollmacht beauftragen Sie mich, für Sie außergerichtlich tätig zu werden.

Prozessvollmacht

Mit dieser Vollmacht beauftragen Sie mich, Ihr Recht in allen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

Mandanteninformation

Diese enthält alle wichtigen Hinweise, die Sie bei Mandatserteilung wissen sollten.