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Rechtsanwältin Jacqueline Stoewenau-Mann

Rechtsanwältin Stoewenau-Mann

I. Wichtige Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung)

Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
(§ 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung)

1. Was sollte ich wissen, wenn ich ein rechtliches Problem habe?

Müssen Sie in einer rechtlichen Angelegenheit tätig werden, Schwierigkeiten abwenden oder Entscheidungen treffen, sollten Sie sich auf eine kompetente und erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verlassen sowie möglichst frühzeitig handeln. So kann sehr oft ein teures und langwieriges Verfahren vermieden werden.

Welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt Sie mit Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen steht Ihnen selbstverständlich frei. Dieses Wahlrecht ist in der vorstehend zitierten Berufsordnung der Rechtsanwälte (Bundesrechtsanwaltsordnung = BRAO) gesetzlich geregelt und darf nicht eingeschränkt werden. Das gilt auch, wenn eine Rechtsschutzversicherung, die die Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes übernimmt, besteht. Hier müssen Sie nicht der Empfehlung bzw. Vorgabe der Versicherung nachkommen und den genannten Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Sie können unabhängig davon selbst nach § 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt oder für Sie tätig werden soll.

Vertretungsauftrag, Prozessvollmacht und Mandanteninformation zum Ausfüllen, Ausdrucken, Downloaden, Faxen oder Versenden per E-Mail

2. Wie kann ich das erste Anwaltsgespräch gut vorbereiten und effektiv nutzen?

Damit Ihre Fragen alle zufriedenstellend beantwortet, die streitgegenständlichen Dokumente und Verträge richtig geprüft und korrekte Problemlösungen aufgezeigt werden können, sollten Sie einen Gesprächstermin mit mir vereinbaren und kurz mitteilen, für welche Angelegenheit Handlungsbedarf besteht und was ich für Sie tun kann.
Sind Fristen für eine Reaktion oder ein Tätigwerden einzuhalten, sollten Sie darauf hinweisen und um einen möglichst kurzfristigen Termin bitten. Hinterlassen Sie auch Ihre Rufnummer für Rückfragen oder Terminänderungen.

Zur Vorbereitung des ersten Anwaltsgespräches können Sie kurz, ggf. in Stichpunkten, alles notieren, was Sie mit mir besprechen möchten und welcher Sachverhalt dem zugrunde liegt.

Ferner sollten Sie zu dem Gesprächstermin folgendes mitbringen:
  • Ihre persönlichen Daten (Telefonnummer, Adresse, Bankverbindung, …)
  • die Adresse und ggf. weitere Daten des „Gegners“
  • alle Unterlagen, die Ihr Anliegen betreffen und damit zusammen hängen und
  • Daten der Rechtsschutzversicherung (ggf. Kopie des Versicherungsvertrages, aus dem sich Ihre Mitgliedsnummer, Name und Adresse der Versicherung sowie der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Allgemeinen Bedingungen Ihrer Versicherung (ARB) ergibt).

3. Wie und wann ist der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin zu vergüten?

Jede anwaltliche Tätigkeit ist zu vergüten. Einzelheiten dazu sind in § 612 BGB, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung ist zunächst immer der Mandant als Auftraggeber.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann nach § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss fordern. Dies kann u. U. auch für Sie vorteilhaft sein, wenn dadurch die anwaltliche Tätigkeit mit Teilzahlungen und in gewissen Zeitabständen vergütet wird. Bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann mit mir zur Begleichung meiner Vergütungsforderungen auch eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird die gegnerische Partei in der Regel nach den §§ 91ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet, wenn Sie den Prozess mit anwaltlicher Hilfe gewinnen.

Auch bei der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit kann vom Gegner die Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung verlangt werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein Verzug des Gegners vorliegt oder wenn, wie z. B. bei einem Verkehrsunfall, der Ersatz eines Schadens, den der Gegner verursacht hat, gefordert wird.

Bundesrechtsanwaltskammer

Link zu Konstanze Halt

4. Ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vorteilhaft?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird meine Vergütung bei erteilter Kostendeckungszusage von der Versicherung übernommen. Daher beantrage ich für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung diese Kostendeckungszusage, bevor ich mit der Mandatsbearbeitung beginne.

So kann vermieden werden, dass die Versicherung eine Übernahme meiner Vergütung wegen ungünstiger bzw. nicht eindeutiger Formulierungen, falscher Anwendung der oft sehr komplizierten und verschiedenen Rechtsschutzbedingungen (ARB) auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt oder wegen Annahme einer ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnt.

Außerdem erhalte ich für Sie eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme durch die Versicherung, so dass dann ein Kostenrisiko für Sie ausgeschlossen werden kann.

5. Was ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe und wann kann diese beansprucht werden?

Können Sie sich die anwaltliche Tätigkeit finanziell nicht leisten, müssen Sie dennoch nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Sie können dann Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe beantragen.

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen können Sie für meine Beratungstätigkeit beim für Sie zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Wohnsitz liegt) die Übernahme meiner Vergütung durch die Landeskasse beantragen. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein Beratungshilfeschein / Berechtigungsschein vom Gericht ausgestellt, den Sie dann zu dem ersten Beratungsgespräch bei mir mitbringen.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Wenn ich für Sie in einer gerichtlichen Auseinandersetzung tätig werden soll und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten dieses Prozesses zu tragen, kann ich für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. In Ehe- und Familienstreitsachen wird diese Unterstützung als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und können die Prozesskosten von Ihnen nicht aufgebracht werden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit rechtshängig ist, durch Beschluss, dass Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und dass ich Ihnen als Rechtsanwältin beigeordnet werde. Dann übernimmt die Landeskasse meine Vergütung und Sie sind von der Zahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit.
Verfügen Sie über so viel Einkommen, dass ein Teil davon nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzen ist, kann das Gericht anordnen, dass diese Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht, das Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, kann diese Entscheidung bis zu vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens überprüfen und ggf. abändern.

Formular für Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

II. Besonderheiten meiner anwaltlichen Tätigkeit und Zusammenarbeit:

Seit mehr als 15 Jahren bin ich als Einzelanwalt für meine Mandanten auf allen Rechtsgebieten tätig. Da meine anwaltliche Arbeit die Klärung einer Vielzahl verschiedener rechtlicher Probleme erfordert, war weder eine Sonderausbildung als Fachanwalt, noch die Spezialisierung auf ein bestimmtes juristisches Fachgebiet möglich oder notwendig.
Daher kann ich jederzeit meine Mandanten umfassend beraten und für die unterschiedlichsten streitigen Angelegenheiten Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, Forderungen und Ansprüchen geltend machen und durchsetzen sowie Verträge und Vertragsänderungen entwerfen und prüfen. Somit können die mir erteilten Mandate problemorientiert und individuell bearbeitet werden.

In erb- und familienrechtlichen Streitigkeiten strebe ich zunächst einvernehmliche außergerichtliche Absprachen an, da gerichtliche Auseinandersetzungen meistens sehr teuer, langwierig und emotional belastend sind. Sehr oft gelingt mir dies in relativ kurzer Zeit durch klärende Gespräche, intensive Verhandlungen und eindeutige Darlegungen zur Sach- und Rechtslage. Im Ergebnis kommt es dann zu streitbeendenden bzw. problemlösenden Vereinbarungen, wie z. B. Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Erbauseinandersetzungs-, Erbteilskauf- oder Erbteilsüberlassungsverträgen, die den Interessen meiner Mandanten am besten entsprechen.
Ist für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen eine notarielle Beurkundung erforderlich, kann ich diese durch die Zusammenarbeit mit einem Notar direkt neben meinen Kanzleiräumen in Suhl für meine Mandanten vorbereiten.
www.jaeger-suhl.notar-in-thueringen.de

Zur Vorbereitung des Beurkundungstermins werden die Vertragsentwürfe, die die zuvor getroffenen Vereinbarungen (s. o.) bzw. die konkreten Vorgaben der Mandanten berücksichtigen, nochmals mit meinen Mandanten besprochen. Dabei wird deren Inhalt umfassend und in allen Einzelheiten nachvollziehbar erläutert, so dass die Verträge auch vollständig den Vorstellungen der Mandanten entsprechen.

Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten ermöglicht mir die Zusammenarbeit mit der Rentenprüferin Dina Heßler eine problemorientierte, kompetente und fachspezifische Mandatsbearbeitung.
www.rentenpruefstelle.de

Wenn ich beauftragt wurde, z. B. einen Anspruch auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente geltend zu machen und durchzusetzen, bin ich solange tätig, bis entweder der Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Rentenbescheid erlässt oder eine gerichtliche Entscheidung dazu ergeht. Die vollständige spezifische Prüfung des dann ergangenen Bescheides übernimmt die Rentenprüferin Dina Heßler.

Das Gleiche gilt bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, der bei Ehescheidungen durchgeführt wird. Ob der dazu notwendige Beschluss des Familiengerichtes inhaltlich richtig ist und die Rentenanrechte korrekt errechnet wurden, wird ebenfalls spezifisch von der Rentenprüferin Dina Heßler nachgeprüft.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich also, dass ich interessengerecht, zielstrebig, konsequent und verantwortungsbewusst das persönliche rechtliche Anliegen meiner Mandanten vertrete.